
Vorläufige Einigung auf Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern
Lange hat das Europäische Parlament auf eine Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern gedrängt, die Verstöße gegen EU-Recht melden. In der Nacht von Montag auf Dienstag, den 12. März haben sich die Verhandlungsteams von Parlament und Rat in Straßburg nun vorläufig auf einen gemeinsamen Gesetzestext zum Schutz von Hinweisgebern geeinigt. Im nächsten Schritt müssen nun der Rechtsausschuss des Parlaments sowie der Rat über die Einigung entscheiden.
Der Druck des Europaparlaments hat sich gelohnt. Skandale wie Lux-Leaks, Paradise Papers oder die Football Leaks haben gezeigt, dass viele Missstände nur dank mutiger Menschen bekannt werden, die ihre Zukunft aufs Spiel setzen, um sie aufzudecken. Die jetzige vorläufige Einigung bietet einen europaweiten Schutz von Hinweisgebern, die im öffentlichen Interesse handeln. Denn Whistleblower gehören geschützt, nicht verfolgt. Es liegt nun in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, dieser Einigung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger Europas zuzustimmen.
Das Parlament konnte einen zentralen Punkt durchsetzen. Hinweisgeber können individuell entscheiden, welchen Meldekanal sie wählen. Es gibt keine Verpflichtung, zuerst einen internen Meldekanal im Unternehmen zu nutzen, den die Unternehmen nun einrichten müssen. Sie können sich auch direkt an eine externe Stelle wenden, die jeder EU-Mitgliedstaat einführen muss. „Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, müssen sich ihres Schutzes sicher sein, egal welchen Weg sie wählen, um über Missstände zu informieren. Es ist daher zentral, dass Whistleblower – je nach individuellem Fall – darüber entscheiden können, ob sie zuerst einen internen Weg gehen. Laut Studien geschieht dies in über 90 Prozent der Fälle. Ein Hinweisgeber wird jedoch auch den Schutz durch dieses neue Gesetz und damit Rechtssicherheit genießen, wenn er aus berechtigten Gründen direkt einen externen Meldekanal nutzt. Das Parlament konnte auch durchsetzen, dass Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower, wie Degradierung oder Kündigung, explizit verboten sind. Personen, die Hinweisgeber unterstützen, wie Kollegen, genießen ebenfalls Schutz vor jeder Form von Vergeltung. Geschützt sind Hinweisgeber, die Verletzungen von bestimmten, klar definierten EU-Gesetzen melden, inklusive Fälle von Steuerbetrug, Geldwäsche oder Verstöße gegen Datenschutz- oder Umweltschutzbestimmungen. EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, den Schutz auf weitere Bereiche auszuweiten.